http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte/oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-az-i-20-w-13211-19029/
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Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt — weil von ihrem Internet-Account aus geschützte Musik- und Videodateien in einer Tauschbörse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert: Tausende von Abmahnungen könnten nun unwirksam sein!
In einem jetzt veröffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I–20 W 132/11) stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist. Sie ist als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könne.
In ihrer Entscheidung gehen die Richter auch darauf ein, dass in der Abmahnung die konkret getauschten Musikstücke hätten bezeichnet werden müssen. Dies war jedoch, zumindest bei den älteren von der Kanzlei Rasch verschickten Abmahnungen, nicht der Fall. In dem Verfahren entschied das Gericht über die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe wendete. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht hatte daher zu prüfen, ob der Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten hinreichende Erfolgsaussichten hat.
Gericht: Abmahnung genügt nicht den Mindestanforderungen
Diese Voraussetzung lag nach Auffassung der Richter in diesem Fall vor, da die Abmahnung den Mindestanforderungen nicht genügte.
Zu diesen Mindestvoraussetzungen gehört auch, dass Beweise für die Rechteinhaberschaft vorgelegt werden. Es genügt nicht, dass lediglich das Anbieten von Musikwerken über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, muss eine eindeutige Zuordnung der Werke zu den jeweils Berechtigten erfolgen.
Das Gericht äußert sich außerdem zu den Rechtsfolgen der Abgabe einer der vorgefertigten — zu weitreichenden — Unterlassungsverpflichtungserklärung. Bezieht sich die vorformulierte Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers, muss er eine Liste dieser Werke beifügen. Ansonsten würde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört, auf den Abgemahnten abgewälzt. Dies ist nach AGB-Recht, das auf vorformulierte Unterlassungserklärungen anwendbar ist, als unwirksam anzusehen.
Im Übrigen gesteht der Senat dem Betroffenen auch zu, die Tatsache, dass Musikdateien über seinen Internetanschluss getauscht wurden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für die spätere prozessuale Beweisführung dar. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass die Betroffenen detailliert beschreiben müssen, wer, wann und wo Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Teilweise gingen die Gerichte — so zuletzt das Amtsgericht München (Urteil vom 23.11.2011 Az. 142 C 2564/11) vgl. http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951/ — sogar so weit, dass die Betroffenen nachweisen mussten, welche Fehler im Rückverfolgungsprozess denn aufgetreten sind bzw. wie sie wohl ins Visier der Ermittlungen gekommen sein können.
Die Entscheidung aus Düsseldorf könnte also weitreichende Folgen für zukünftige Filesharing-Verfahren haben. Wichtig ist aus Sicht der Betroffenen vor allem die Feststellung, dass die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und vorformulierte Unterlassungserklärung gestiegen sind.
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Eine detaillierte Analyse des Urteils durch RA Christian Solmecke finden Sie hier:
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