http://www.wbs-law.de/urheberrecht/ag-leipzig-auch-nutzer-von-kino-to-konnen-wegen-urheberrechtsverletzung-belangt-werden-18177/
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Liebe Zuschauer des WBS-Videoblogs,
wie Euch vielleicht aufgefallen ist, melden wir uns im neuen Jahr (wie versprochen) mit einem neuen Video-Design zurück. Daher würden wir uns diesmal nicht nur über spannde Kommentare, sondern auch über Eure Teilnahme am Bewertungsvoting freuen.
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Hier unser Statement zur Schließung von Megaupload:
http://www.wbs-law.de/pressemeldungen-wilde-beuger-solmecke/pressemitteilung-k-o-schlag-gegen-megaupload-ra-christian-solmecke-erklart-was-die-nutzer-jetzt-zu-befurchten-haben-19327/
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Laut einer Pressemitteilung der GVU hat das Amtsgericht Leipzig einen der Verantwortlichen des Raubkopierportals kino.to zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Dabei soll das Gericht bei der Begründung eine interessante Auffassung vertreten haben. Angeblich könne das illegale Streaming von Filmen mit dem Herunterladen von Dateien auf die Festplatte eines PC gleichgesetzt werden. Diese Ansicht erscheint mir sehr bedenklich.
Nach dem Inhalt der Pressemitteilung der GVU vom 22.12.2011 soll das Amtsgericht Leipzig den Angeklagten — vermutlich u.a. wegen einer gewerblichen Urheberrechtsverletzung gem. § 108 UrhG — zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 5 Monaten verurteilt haben.
Nach den Feststellungen des Gerichtes handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen Unternehmer, der im System kino.to für das Anmieten und das technische Betreuen von Rechnern im Ausland tätig gewesen ist. Er soll für den Kopf von kino.to unter anderem einen Server für 100 GB Traffic in den USA angemietet und bei internationalen Geschäften mit seinen Fremdsprachenkenntnissen unterstützt haben. Darüber hinaus habe er einen kino.to eigenen Filehoster betrieben, auf dem sich über 10.000 Filmtitel befunden hätten.
In der Begründung des Urteils soll der Richter auch auf die Nutzer deratiger illegaler Streamingportale zu sprechen gekommen sein. Diese hätten in seinen Augen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung durch das Herunterladen der Filme auf ihren Rechner begangen. Das Tatbestandsmerkmal einer Vervielfältigung — wohl im Sinne des § 106 UrhG — liege auch beim Streaming urheberrechtlich geschützter Werke vor.
Diese Auslegung des Amtsgerichtes Leipzig erscheint mir fragwürdig. Denn von einem Vervielfältigen kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Nutzer eine dauerhafte Kopie auf der Festplatte des Computers abspeichert. Normalerweise wird beim Vorgang des Streamings jedoch nur vorübergehend eine Kopie im Arbeitsspeicher hinterlegt. Dem Nutzer kommt es nur darauf an, dass er sich dabei einen Film ansieht. Deshalb können die Nutzer hier unserer Meinung nach — anders als die Betreiber einer illegalen Streaming-Plattform wie kino.to — nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung strafrechtlich oder zivilrechtlich belangt werden.
Darüber hinaus überrascht uns die von der GVU geschilderte Begründung, weil sie diesbezüglich gar nicht den Gegenstand von diesem Verfahren betrifft. Das Gericht hatte hier nur darüber zu befinden, ob sich einer der Verantwortlichen von Kino.to strafbar gemacht haben. Es ging hingegen nicht um die Strafbarkeit der Nutzer.
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht, sowie auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert.
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