Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat durch zwei Beschlüsse vom 07.08.2013 und 23.09.2013 entschieden, dass das Zeigen eines Videos über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch das öffentliche Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann. Youtube kann in dem Fall nicht dazu verpflichtet werden das Video zu löschen (Az. 3 U 71/13).
Das Video zeigte einen Unfall den ein in Russland arbeitender deutscher Lehrer dort verursacht hatte. Zwei Studenten kamen bei dem Unfall ums Leben. In Russland wurde der Fall nicht verfolgt, da der Lehrer zu dem Zeitpunkt diplomatische Immunität besaß. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2009 wurde der Lehrer zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Hinzu kam noch eine Geldstrafe in Höhe von 5000 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
In Russland wurden die Aufnahmen des Unfalls bei Youtube hochgeladen. Das Video gab auch den Namen und die Adresse des Lehrers preis. Zusätzlich wurde ein Foto von ihm gezeigt. Daraufhin verlangte der Lehrer von Youtube die Löschung des Videos.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/personlichkeitsrecht/olg-hamm-youtube-ist-nicht-zur-loeschung-eines-videos-verpflichtet-das-einen-verkehrsunfall-mit-fahrlaessiger-toetung-zeigt-48878/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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