Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Note „befriedigend“ im Arbeitszeugnis als durchschnittliche Note zu qualifizieren sei. Der Arbeitgeber sei daher nicht in der Pflicht diese Note im Streitfall zu rechtfertigen. Möchte der Arbeitnehmer eine bessere Note, muss er auch eine überdurchschnittliche Leistung nachweisen können. Dabei spielt es nach Ansicht des BAG keine Rolle, ob in bestimmten Branchen üblicherweise im Durchschnitt bessere Noten vergeben werden (Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13).
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/die-note-befriedigend-im-arbeitszeugnis-gilt-als-durchschnitt-arbeitnehmer-der-beweispflicht-57471/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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