Das Landgericht Detmold hat in seinem Urteil vom 08.07.2015 (19 C 302/14) entschieden, dass eine Videoüberwachungsanlage zum Zwecke des Diebstahlschutzes, die zumindest auch Teile des Nachbargrundstückes aufzeichnet, unzulässig ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erachtete das Gericht hier als schützenswerter als das Überwachungsinteresse des Beklagten.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/datenschutz/videoueberwachung-des-nachbargrundstueckes-verletzt-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-62105/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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