Songs wie „Sie liebt den DJ“ oder „Wenn alle Stricke reißen“ – wer kennt sie nicht? Naja, zumindest Schlagerfans, Mallorca-Liebhaber oder Skiurlaub-Begeisterte dürften keine Probleme haben, die Melodie der Titel herzuleiten. Auch der Interpret dürfte bekannt sein. Bisher firmierte er unter dem Namen „Der Wendler“. Obwohl die Musik seit Jahren quasi die gleiche ist, wird man das vom Namen zukünftig nicht mehr behaupten können.
Zwei Schlagersänger – Zwei Wendler
Dies hat Michael Wendler zum einen dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu verdanken. Zum anderen dem aus Velbert stammenden Frank Wendler, welcher in einem bizarren Markenrechtsstreit Klage gegen den Schlagerstar erhoben hatte. Was war passiert? Bereits im Jahr 2008 meldete Frank Wendler beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke „Der Wendler“ an. Kurioserweise ist dieser ebenfalls im Schlagergeschäft tätig, wenn auch deutlich weniger bekannt.
Da Michael Wendler, der bürgerlich Michael Norberg heißt, den Namen „Der Wendler“ seit jeher verwendet, klagte Frank Wendler, da er sein immerhin eingetragenes Recht verletzt sah. Das OLG der rheinischen Metropole hatte somit keine einfache Entscheidung zu treffen. Was ist höher zu bewerten, das eingetragene Recht oder die uneingetragene, aber bekanntere Marke? Nicht verwunderlich, dass es am Ende ein salomonisches Urteil gab (Entscheidung vom 21.05.2013, Az. I-20 U 67/12).
Bürgerlicher Name nicht vorrangig
Prof. Wilhelm Berneke, der Vorsitzende des zuständigen Senats, hob hervor, dass es sich um einen Fall der Koexistenz gleichnamiger Personen handele. Dabei sei der bürgerliche Name gar nicht höher zu bewerten. Der Künstlername Michael Wendler, spätestens seit 2007 deutschlandweit bekannt, stehe dem durchaus gleich. Die Namensgeber seien vielmehr zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme
Bedeutet also im Klartext: Die Bezeichnung „Der Wendler“ darf ohne Klarstellung, welcher Vorname dahintersteckt, nicht mehr benutzt werden. Insofern gehen beide Parteien auch als Verlierer aus dem Verfahren: Michael Wendler darf seine bei den Fans eingebürgerte Bezeichnung nicht mehr benutzen. Frank Wendler wurde zur Löschung der auf ihn eingetragenen Wortmarke verurteilt.
Da die beiden Wendler binnen eines Monats noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen können, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Ob eine weitere Instanz allerdings Rechtsgeschichte schreiben wird, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/markenrecht/kein-sieger-im-wendler-prozess-40082/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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