Händler sollten mit der vorzeitigen Beendigung einer Rabattaktion mit Treuepunkten vorsichtig sein. Denn hier kommt ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht durch Irreführung des Verbrauchers in Betracht. Das gilt allerdings nicht immer. Dies ergibt sich aus einem aktuellen BGH-Urteil.
Vorliegend ging es um eine Treuepunkt-Aktion bei REWE (Urteil vom 16.05.2013 [Az. I ZR 175/12]). Die Kunden konnten hierbei für einen Einkaufswert in Höhe von 5,00 € jeweils einen Treuepunkt erhalten und in ein Rabattheft einkleben. Wenn dieses voll war, sollten sie damit ein Messer von dem Kooperationspartner „Zwilling“ zu einem wesentlich günstigeren Verkaufspreis erwerben können. In diesem Heft stand angegeben, dass die Treuepunkte angeblich bis zum 23.07.2011 gesammelt werden durften. Des Weiteren sollte eine Einlösung bis zum 06.08.2011 möglich sein.
Es kam, wie es kommen musste: Die Treuepunkte-Aktion war so begehrt, dass die Messer bereits bis Ende Mai 2011 vergriffen waren. Von daher entschloss sich REWE, diese vorzeitig zu beenden. Hiergegen ging eine Verbraucherzentrale vor und klagte.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/gewerblicher-rechtsschutz/bgh-abbruch-von-rabattaktion-mit-treuepunkten-kann-wettbewerbswidrig-sein-48746/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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