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Zunächst einmal gilt: Grundsätzlich sind Gutscheine für drei Jahre gültig. Die Frist beginnt dabei ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Händler haben allerdings das Recht ihre Gutscheine zu befristen. Voraussetzung für die Gültigkeit einer solchen Befristung ist immer, dass diese nicht zu knapp bemessen ist und den Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt.
Wann eine Frist als zu knapp bemessen gilt, ist einzelfallabhängig und hängt stark von der Art des Gutscheins ab. Das Amtsgericht Wuppertal hat beispielsweise eine unangemessene Benachteiligung bei der einjährigen Befristung eines Sauna Gutscheins angenommen, der insgesamt elf Saunabesuche vorsah (Az. 35 C 39/08). Gilt der Gutschein für ein bestimmtes Konzert oder Ereignis, wird man wohl eine kurze Befristung für rechtmäßig ansehen müssen.
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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Weitere Links zum Thema:
Kann ich Geschenke vom Weihnachtsmarkt umtauschen?: https://youtu.be/TExd-IKUaUo
Der Weihnachtsbaum brennt – Zahlt die Versicherung?: https://youtu.be/ve7vt65T2SU
Wie viel Weihnachtsdekoration ist erlaubt?: https://youtu.be/SYlaTMH-ShY
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