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LG Bonn: Telekom muss Kunden auf auffällig hohe Rechnungen hinweisen
9. Oktober 2010
In einem Urteil vom 01.06.2010 (Az. 7 O 470/09) hat das LG Bonn entschieden, dass die Telekom die Pflicht hat, ihre Kunden auf auffällig hohe Rechnungsbeträge hinzuweisen.
In dem vorliegenden Sachverhalt hatte die Telekom der Kundin einen DSL-Router für die Internetnutzung verkauft. Aufgrund einer wohl falschen Voreinstellung des Geräts meldete dieses eine Dauernutzung der Internetleitung, die im Minutentakt abgerechnet wurde.
Daraufhin erhielt die Kundin monatliche Rechnungen, die einen Rechnungsbetrag von mehr als 1.000 € auswiesen und vom Konto der Kundin abgebucht wurden. Die Kundin wehrte sich gegen die Abbuchung der extrem hohen Rechnungsbeträge und wies daraufhin, dass die Internetnutzung nur einen Bruchteil der abgerechneten Beträge ausgemacht habe.
Das LG Bonn entschied, dass die Telekom eine Fürsorgepflicht aus dem Dauerschuldverhältnis mit der Kundin treffe, die im vorliegenden Fall verletzt worden sei. Weiter führte das Gericht aus:
„(…) Im vorliegenden Fall ergab sich die Fürsorgepflicht der Beklagten aus dem ungewöhnlichen Internet-Nutzungsverhalten der Klägerin, das in krassem Widerspruch zu dem gewählten Internet-Tarif stand und zu einer Kostenexplosion auf Seiten der Klägerin derart führte, dass sämtliche Tage eines Monats über jeweils 24 Stunden nach dem Minutentarif abgerechnet wurden. Es musste sich der Beklagten kurzfristig aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Internet-Tarif und dem Nutzerverhalten der Eindruck aufdrängen, dass auf Seiten der Kundin, der Klägerin, eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag. Denn ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos einen Flatrate-Tarif gewählt.(…)
„(…) Unter diesen Umständen ergab sich für die Beklagte die Pflicht, kurzfristig, nämlich innerhalb weniger Tage, zu reagieren und nicht etwa erst die nächste Rechnungsstellung abzuwarten. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung für die Klägerin die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt.(…)“
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