Schleichwerbung bezeichnet gemäß §2 Abs. 2 Nr.8 Rundfunkstaatsvertrags „die Erwähnung oder Darstellung von Waren […] eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“
Das Problem liegt somit in der Irreführung der Verbraucher.
Dem Urteil des OLG Köln zufolge erweckte der Inhalt der Webseite ohne Verweis auf diesen werbenden Charakter den Eindruck, dass es sich um redaktionell gestaltete Inhalte handle und somit zur Irreführung der Verbraucher geeignet sei. Deshalb verurteilte das OLG Köln die Beklagte wegen der Webseite in seiner ursprünglichen Form wegen wettbewerbswidriger Schleichwerbung.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/olg-koeln-keine-schleichwerbung-wenn-durch-anzeige-gekennzeichnet-48913/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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Weitere Links zum Thema:
Nutzerfragen: http://youtu.be/NMhUxaqmaTk
EuGH: Gesponserte Beiträge müssen mit „Anzeige“ getrennt werden: http://youtu.be/uRPf1JaWo3s
Google AdWords: Werbung ohne Pflichtangaben ist wettbewerbswidrig: http://youtu.be/-bnaINUPEyQ
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