Der Führerschein mit 17, bzw. die Ausbildung dazu, kann seit 01. Januar 2011 bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Die Führerscheinausbildung (theoretische und praktische Unterrichtsstunden) ist dabei die gleiche wie bei älteren Fahrschülern.
Allerdings erlaubt der BF-17, der Führerschein mit 17, den Jugendlichen bereits vor der Volljährigkeit ein Jahr lang mit einer erfahrenen Begleitperson Auto zu fahren. Unweigerlich damit verbunden ist die Frage nach einer geeigneten Begleitperson.
Haben Sie eine minderjährige Person in Ihrem Umfeld, die gerne den Führerschein mit 17 Jahren machen würde (sog. „begleitetes Fahren“)?
Dann müssen Sie unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein.
2. Sie muss den Führerschein für die Klasse B mindestens 5 Jahre besitzen.
3. Sie darf nicht mehr als 3 Punkte in Flensburg haben.
4. Begleiter darf die 0,5 Promille Grenze nicht überschreiten.
Wenn Ihnen Punkte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens drohen, sollten Sie unbedingt gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen. Ansonsten können Sie sich (in Zukunft) nicht als Begleitperson eintragen lassen und der Traum vom Führerschein mit 17 Ihres Kindes zerplatzt.
Gerne beraten wir Sie unter 0221 / 968 896 481 2 (Beratung bundesweit) über die Möglichkeiten in einem kostenlosen Erstgespräch.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/fuehrerschein-mit-17/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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