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Das Oberlandesgericht Köln hat sich damit beschäftigt, inwieweit ein Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen seiner volljährigen Kinder haftet. Es geht hier von dem Bestehen einer Überwachungspflicht aus.
Vorliegend hatte der volljährige Sohn illegal 2164 urheberrechtlich geschützte Musikdateien über den Internetanschluss seiner Eltern verbreitet. Die vom Rechteinhaber wegen der damit verbundenen Urheberrechtsverletzung abgemahnten Eltern weigerten sich unter anderem, für die dadurch entstandenen Abmahnkosten aufzukommen. Daraufhin verklagte sie der Rechteinhaber.
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.06.2012 (Az. 6 W 81/12), dass die Eltern trotzdem für die Urheberrechtsverletzung ihres Sohnes durch Verbreiten der Musikdateien haften. Die Richter begründeten das damit, dass auch gegenüber volljährigen Kindern und anderen Mitgliedern des Haushaltes eine Überwachungspflicht besteht. Das bedeutet, dass sie entsprechende Maßnahmen treffen müssen, um eine Urheberrechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Wie diese konkret aussehen sollen, legte das Gericht allerdings nicht näher dar. Es berief sich darauf, dass die Eltern nicht dargelegt haben, in welcher Weise sie auf ihren volljährigen Sohn „eingewirkt“ haben.
Demgegenüber haben sowohl das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) als auch das Amtsgericht Frankfurt mit Urteil vom 25.05.2012 (Az. 32 C 157/12 (18) bei einem von uns vertretenen Mandanten entschieden, dass gegenüber dem Ehegatten gewöhnlich keine Kontrollpflicht besteht. Die unterschiedliche Behandlung von volljährigen Kindern und Ehegatten durch das Oberlandesgericht Köln erscheint uns verständlich. Die Unterscheidung beruht auf der Vorschrift des § 1357 BGB.
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