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Darf eine Klinik eine Augen Operation in Form einer Lasik über Facebook verlosen für den „originellsten Spruch“? Dem hat das Landgericht Hamburg eine klare Absage erteilt.
Vorliegend hatte eine große Klinikgruppe auf Facebook eine Lasik-Operation verlost. Hierbei handelt sich um eine Augenoperation, durch die Fehlsichtigkeiten korrigiert werden sollen. Die Klinik warb für sich durch das folgende Preisausschreiben: „Wir suchen den originellsten Spruch! … Sende uns den besten Grund für eine Lasik. … Und sahne eine iLASIK im Wert von 3.000 € ab.“
Dafür wurde die Klinik von der Wettbewerbszentrale zunächst abgemahnt und dann schließlich auf Unterlassung verklagt.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 24.07.2012 (Az. 406 HK O 101/12) statt. Diese Art der Werbung verstößt nach Ansicht der Richter gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG. Demzufolge darf man außerhalb von Fachreisen nicht mit Preisausschreiben für Behandlungen geworben werden, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist. Eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit kommt nicht in Betracht, weil eine Operation für den Patienten mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist. Denn auch bei einer Lasik geht der Patient gesundheitliche Risiken ein. Die Entscheidung über die Durchführung dieser Augenoperation darf daher nicht durch unsachliche Einflüsse beeinflusst werden.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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