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Die Verwertungsgesellschaft GEMA hat sich nach den jüngsten Hacker-Angriffen auf interessante Weise in den Medien bezüglich der Hausdurchsuchungen geäußert. Außerdem möchte sie angeblich auf eine Strafanzeige verzichten.
Bekanntlich hatten Polizei und Staatsanwaltschaft in der letzten Woche wegen einer groß angelegten Hacker Attacke auf die Server der GEMA am 17.12.2011 eine groß angelegte Razzia durchgeführt. Dabei sollen die Wohnungen von 106 Personen durchsucht worden sein. Daraufhin wurde die Webseite der GEMA am letzten Donnerstag (14.06.2012) erneut lahmgelegt. Am Sonntag (17.06.2012) drohte Anonymous der GEMA mit weiteren Angriffen.
Laut Medienberichten soll die GEMA daraufhin zunächst einmal erklärt haben, dass sie mit der durchgeführten Razzia in der letzten Woche nichts zu tun habe. Sie habe bezüglich der Hacker-Attacke im Dezember 2011 lediglich eine Strafanzeige gestellt. Auf die dann getroffenen Maßnahmen habe sie keinen Einfluss.
Darüber hinaus soll die GEMA darauf hingewiesen haben, dass sie hinsichtlich der weiteren Hacker-Attacke vom letzten Donnerstag keine Strafanzeige stellen werde. Dies begründete sie damit, dass angeblich die Identität der Hacker nicht festgestellt werden konnte. Infolgedessen habe man auch keine IP-Daten weitergegeben.
Inwieweit im Rahmen einer Strafverfolgung gegen Verdächtige Maßnahmen wie die Durchsuchung durchgeführt werden, entscheidet nicht derjenige, der eine Strafanzeige stellt. Vielmehr befindet darüber die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörden. Normalerweise muss sie dafür die Anordnung beim zuständigen Ermittlungsrichter beantragen. Dies ist allerdings bei Gefahr im Verzug nicht erforderlich.
Die Staatsanwaltschaft kann bei der hier infrage kommenden Verdachtes einer Computersabotage nach § 303 b StGB normalerweise nur dann Ermittlungen aufnehmen, wenn durch den Verletzten ein sogenannter Strafantrag gestellt wird. Anders ist das aber dann, wenn nach § 303 c StGB ein besonderes persönliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht. Dann ist weder eine Strafanzeige, noch ein Strafantrag erforderlich. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 303 c StGB.
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