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Das AG Hamburg entschied, dass die Aussage „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau — und das weiß er auch“ über den Musik-Produzenten und TV-Star Dieter Bohlen eine zulässige Meinungsäußerung darstellt (AG Hamburg, Urt. v. 19.07.2012, Az.: 32 C 57/12).
Ein ehemaliges Band-Mitglied äußerte sich zu einem Interview des Klägers gegenüber der Zeitung Stern, in dem er zugab, oft von Selbstmordgedanken geplagt worden zu sein. Daraufhin äußerte sich das Band-Mitglied gegenüber der beklagten Zeitung mit den Worten: „Als es ihm schlecht ging, rief er mich oft an und heulte sich bei mir aus. Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist der eine arme Sau — und das weiß er auch.“
Richter: Aussage im Kontext der Berichterstattung eine zulässige Meinungsäußerung
Es handele sich nämlich im Kontext der Berichterstattung um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine Meinungsäußerung liegt stets dann vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweise zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vorn Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415). Der zitierte Musikerkollege des Klägers äußere sich hier erkennbar rein wertend über die Persönlichkeit des Klägers.
Bezeichnung „arme Sau“ sei nicht als Schmähkritik aufzufassen
Die Bezeichnung „arme Sau“ sei nicht als Schmähkritik aufzufassen. Denn es handelt sich vorliegend um eine sachbezogene Äußerung und nicht um eine in den Vordergrund tretende Schmähung, die den Angriff auf die Person bezwecken soll, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In einem solchen Fall tritt der Schutz der Redefreiheit stets zurück. Das Gericht kam jedoch zu der Erkenntnis, dass die Redewendung „Arme Sau“ umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen bezeichne. Eine Vergleichbarkeit mit der Bezeichnung „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnliche Formalbeleidigungen könne nicht ohne Weiteres angenommen werden. Bei der Bezeichnung mangelt es auch nicht an jeglichem Sachbezug, sondern beruht auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt ist, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermag.
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