Ein Fahrtenbuch zu führen kann angeordnet werden, da ein Bußgeld, Fahrverbot oder der Eintrag von Punkten in Flensburg im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nur dem tatsächlichen Fahrer auferlegt werden kann und nicht dem Halter eines Fahrzeugs. Konnte der für einen Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer des betroffenen Fahrzeugs nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt werden, kann die zuständige Behörde dem Fahrzeughalter auferlegen, für einen gewissen Zeitraum ein Fahrtenbuch zu führen.
Mit der Fahrtenbuchauflage soll sichergestellt werden, dass der tatsächliche Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit (zu schnell gefahren, über rot gefahren, Abstand auf der Autobahn nicht eingehalten) zukünftig rechtzeitig ermittelt werden kann.
Umfang und Dauer der Fahrtenbuchauflage stehen im behördlichen Ermessen und ist vom Einzelfall abhängig.
Die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist allerdings gemäß § 31 a StVZO nur dann verhältnismäßig, wenn die
– Ermittlung des Fahrers durch die Behörde nicht möglich war und
– wenn erhebliche Verstöße vorliegen.
Einmalige und unwesentliche Verkehrsverstöße führen nicht zwingend zur Fahrtenbuchauflage.
Allerdings kann bspw. schon eine erstmalige unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen. Die Anordnung, das Fahrtenbuch 12 Monate zu führen, kann dann ebenfalls nicht beanstandet werden.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/fahrtenbuch/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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