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Erstmalig gibt es in Deutschland ein Urteil im Fall eines „virtuellen Diebstahls“.
Das Amtsgericht Hamburg fällte im vergangenen Monat ein Urteil. Der Angeklagte ein 16 Jähriger Jugendlicher, hatte sich im Onlinespiel Metin2, die Accountdaten zweier Onlinebekanntschaften erschliche, und versprach deren Charaktere zu verbessern. Doch im Gegenteil, der Angeklagte verkaufte das gesamte Equipment der Charaktere und eignete es sich selbst an. Die Opfer in diesem Fall ein 19 und ein 26 Jähriger erstatteten Strafanzeige wegen Diebstahls.
Da sich aber nach dem geltenden Strafrecht virtuelle Güter nicht stehlen lassen, entschied das Gericht durch den §303 a StGB „Datenveränderung“. „Wer rechtswiedrig Daten löscht,unterdrückt,unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bezahlt“. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Gegenstände eine Veränderung von Daten seie, und verurteilte den Angeklagten zu 80 Sozialstunden sowie zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens von 1000€,
Dieses Urteil ist das erste in Deutschland was sich mit der Materie des virtuellen Diebstahls befasste. Wir dürfen gespannt sein ob in Zukunft noch weitere Urteile dieser Art folgen werden. Was allerdings ohne Zweifel feststeht, ist das Onlinebetrug kein Kavaliersdelikt ist und nicht angenommen werden sollte, dass das Internet ein rechtsfreier Raum ist.
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