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Nach der Schließung von dem Raubkopier-Portal kino.to suchen viele Nutzer nach brauchbaren Alternativen. Dabei machen sie bei legalen Streaming-Diensten wie YouTube jedoch eine ärgerliche Erfahrung. So mancher Film aus dem Ausland kann hierzulande nicht angesehen werden. Diese sogenannten Geo-IP-Sperren können jedoch durch technische Tricks umgangen werden. Ist nur die Frage, ob die rechtlich zulässig sind.
Wie funktioniert eine Ländersperre in Form einer Geo-IP-Sperre?
Jeder Internetanschluss ist normalerweise einer bestimmten IP-Adresse zugeordnet. Diese enthält eine bestimmte Länderkennung. Der jeweilige Streaming-Dienst kann durch Blockieren der jeweiligen Länderkennung erreichen, dass beispielsweise einzelne Videos von einem Rechner in Deutschland nicht einfach aufgerufen werden können.
Weshalb werden länderbezogene IP-Sperren verhängt?
Dies geschieht häufig deshalb, weil der Rechteinhaber des jeweiligen Videos nur die Nutzung in bestimmten Ländern erlaubt. Dafür sprechen für ihn insbesondere Kostengründe. Er muss sonst damit rechnen, dass er Gebühren an die GEMA oder andere Verwertungsgesellschaften entrichten muss.
Ist die Umgehung einer Ländersperre bezüglich der IP-Adresse rechtlich erlaubt?
Die Frage ist allerdings, inwieweit das Umgehen einer Ländersperre durch den Nutzer rechtlich zulässig ist. Dies ist mangels einschlägiger Gerichtsurteile noch nicht abgeklärt. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung kommt vor allem eine teure Abmahnung beziehungsweise eine strafrechtliche Verfolgung nach § 108b UrhG in Betracht.
Zunächst einmal ist unklar, ob durch Streaming überhaupt eine Verletzung von Urheberrechten erfolgen kann. Denn anders als beim Filesharing eines Musikwerkes oder eines Filmvideos über eine Tauschbörse wird beim sogenannten Livestreaming normalerweise keine Datei auf die Festplatte des Rechners geladen. Vielmehr wird nur eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher des Computers gespeichert. Unter Fachleuten ist umstritten, ob dies bereits für eine Urheberrechtsverletzung ausreicht. Leider gibt es noch keine Gerichtsurteile, auf die man zurückgreifen kann. Ich bin der Ansicht, dass hier keine Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt.
Darüber hinaus könnte eine Urheberrechtsverletzung möglicherwiese auch in dem Umgehen der länderbezogenen IP-Sperre zu sehen sein. Dies setzt voraus, dass die Sperre als Kopierschutz im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG anzusehen ist. Hierzu gibt es ebenfalls noch keine Rechtsprechung. Diese Frage wird derzeit unter Juristen ebenfalls kontrovers diskutiert. Meiner Auffassung nach ist die Gleichstellung mit einem Kopierschutz jedoch zu weitgehend. Kompliziert wird das Ganze allerdings dadurch, dass bei dem Aufrufen von Streams über ausländische Webseiten das dortige Recht häufig ebenfalls Anwendung findet. Allerdings ist nach derzeitiger Praxis in der Regel das deutsche Recht maßgeblich, wenn Filme innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung auch in Deutschland veröffentlicht werden.
Schließlich kommt durch die Umgehung der Länder-Sperre noch ein Verstoß gegen § 202a StGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Sperre eine Zugangssicherung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Hierzu gibt es ebenfalls keine Rechtsprechung. Dummerweise sind sich die Juristen auch hier nicht einig. Nach meiner Ansicht kann nicht von einer Zugangssicherung ausgegangen werden, weil dadurch der Wortlaut dieser Vorschrift überdehnt wird. Im Strafrecht müssen Normen eng ausgelegt werden. Ansonsten wird das Bestimmtheitsgebot nicht gewahrt.
Aufgrund der nicht geklärten Rechtslage ist es am günstigsten, wenn ein reiner Anonymisierungsdienst genutzt wird. Am besten werden jedoch nur Angebote aufgerufen, bei denen lediglich einzelne Videos für deutsche Nutzer gesperrt sind. Denn hier wird der jeweilige Nutzer gar nicht darüber informiert, ob er den jeweiligen Film sehen darf oder nicht. Dem Nutzer kann wegen der Nutzung eines Anonymisierungsdienstes aus meiner Sicht kein Vorwurf gemacht werden, weil dies aus Sicherheitsgründen z.B. vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung oder der Humanistischen Union empfohlen wird.
Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 / 400 67 55.
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