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Rechtsanwalt Christian Solmecke zur Rechtslage von Streamingplattformen in Deutschland.
Was haben die Nutzer nach der Durchsuchung bei den Betreibern von Kino.to nun zu erwarten?
Ich persönlich vertrete die Rechtsauffassung, dass der reine Konsum von Streaming Videos nicht illegal ist, solange keine Kopie auf die Festplatte stattfindet, meint RA Christian Solmecke von der Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE aus Köln.
Andererseits gibt es Juristen, die der Meinung sind, es findet doch eine Kopie statt und zwar im Arbeitsspeicher (RAM) des Computers.
Christian Solmecke hierzu: Diese Kopie sei zur technischen Übertragbarkeit notwendig und ist privilegiert über das deutsche Urheberrecht. Allerdings werden Kopien von Werken, die man sich angeschaut hat auch im Ordner für temporäre Dateien, dem sogenannten „Temp Ordner“ gespeichert.
Sofern sich diese Dateien nicht automatisch löschen, sobald man den Rechner runter fährt, könnte auch nach Auffassung Solmeckes möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein.
Haben die Nutzer nun zivilrechtliche Schritte zu erwarten?
Er gehe nicht davon aus, meint Christian Solmecke. Es sei fraglich, ob überhaupt IP Adressen der Nutzer von den Betreibern der Plattform kino.to gespeichert worden sind. Selbst wenn das der Fall sei, müsse auf die Daten des Providers zurückgegriffen werden, um überhaupt eine Zuordnung möglich zu machen.
Die Provider speichern solche personenbezogenen Daten allerdings nur über einen sehr kurzen Zeitraum. Die Chance, dass es zu einer Abmahnung kommt sei somit gering, so die Einschätzung des Experten.
Der Geschäftsführer der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) Leonardy hält die Nutzung von Streaming-Angeboten wie Kino.to zwar weiterhin für illegal, jedoch sagte er gegenüber dem Magazin „Der Spiegel“, dass von Seiten der GVU keine rechtlichen Schritte gegen die einzelnen Nutzer von Kino.to eingeleitet würden.
Ebenso gab die Staatsanwaltschaft Dresden bekannt, dass eine Strafverfolgung der einzelnen Nutzer der Seite kino.to zurückgestellt würde. Hier wurde als Begründung fehlende eindeutige Rechtsprechung zu diesem Thema angegeben. Die Nutzung von Streamingportalen wird wohl bis auf Weiteres eine rechtliche Grauzone bleiben.
Solang die Rechtslage nicht abschließend vom BGH geklärt wurde, sei von einer Nutzung solche Streamingportale aber generell abzuraten meint RA Christian Solmecke.
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