Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und heute entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst (Urt.v. 13.11.2013 — I ZR 143/12).
Im vom BGH zu entscheidenden Fall ging es um einen Streit zwischen einer Spielwarendesignerin und der Herstellerin und Vertreiberin von Spielwaren. Die Designerin hatte 1998 für die Herstellerin von Spielwaren Entwürfe für einen Zug aus Holz gezeichnet, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“). Als Gegenleistung erhielt sie 400 DM.
Da der Geburtstagszug sich gut verkaufte, verlangte die Designerin im Nachhinein mehr Geld für ihre Entwürfe. Sie war der Ansicht, dass es sich bei ihren Entwürfen um urheberrechtlich geschützte Werke handele.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/urheberrecht/neue-rechtsprechung-des-bgh-zum-urheberrechtsschutz-von-werken-der-angewandten-kunst-48271/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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