http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/bjm-kosten-fur-filesharing-abmahnungen-sollen-erheblich-reduziert-werden-23521/
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/gesetz-gegen-missbrauch-von-abmahnungen-kritik-wird-laut-23601/
Die Bundesjustizministerin hat mit einem Gesetzesentwurf der Abmahnindustrie im Bereich der Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing den Kampf angesagt. Der vorliegende Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BJM) sieht vor allem eine erhebliche Reduzierung des Streitwertes bei Abmahnungen wegen Filesharings über Tauschbörsen im Internet vor.
Wer als Anschlussinhaber wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten von urheberrechtlich geschützter Musik oder Filmen von einem Rechtsanwalt im Auftrage des Rechteinhabers abgemahnt wird, auf den kommen normalerweise hohe Kosten zu. Denn er muss nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern dem Rechtsinhaber auch die Rechtsverfolgungskosten erstatten. Deren Höhe richtet sich nach dem Streitwert, der von den Abmahnanwälten sehr hoch angesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn nur wenige Dateien über Tauschbörsen Im Internet verbreitet werden und der jeweilige Anschlussinhaber zum ersten Mal abgemahnt wird.
Der Gesetzgeber wollte diesen Missstand vor einigen Jahren mit der sogenannten 100,- Euro Deckelung in § 97a UrhG bekämpfen. Doch dieser Versuch war kläglich gescheitert, weil diese Vorschrift aufgrund ihrer schwammigen Formulierungen in der Praxis normalerweise nicht angewendet wird.
Aus diesem Grunde sieht der jetzige Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums in Form des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Artikel 10 der geplanten Fassung des § 49 GKG vor, dass der Streitwert in einer Urheberstreitsache für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch lediglich 500,- Euro betragen soll. Dies setzt allerdings voraus, dass der Abgemahnte die jeweiligen Werke nicht für seine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit verwendet und nicht bereits durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Darüber hinaus sollen diejenigen geschützt werden, die zu Unrecht in die Fänge der Abmahnindustrie geraten sind. Ihnen soll in § 97a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Rückforderung eingeräumt werden (vgl. Abschnitt 9 des Referentenentwurfes). Der Referentenentwurf beschränkt sich übrigens nicht nur auf Filesharing-Abmahnungen. Vielmehr sollen Verbraucher auch besser gegen Telefonwerbung sowie im Inkassowesen geschützt werden. Schließlich soll der sogenannte fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht weitgehend abgeschafft werden.
Dieser Gesetzesentwurf ist zu begrüßen. Auch Verbraucherschutzverbände haben die ausuferenden Streitwerte in Höhe von häufig 10.000 Euro und mehr und damit verbundenen kaum bezahlbaren Kosten bei Filesharing-Abmahnungen heftig kritisiert und den Gesetzgeber zur Änderung aufgerufen. Wichtig ist auch, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand erheblich eingeschränkt werden soll. Denn dadurch sind Abmahnanwälte bislang an keine örtlichen Zuständigkeiten gebunden und können bei Gerichten in ganz Deutschland Klagen einreichen. Allerdings dürfte mit energischem Widerstand seitens der Abmahnindustrie und ihren Lobbyisten zu rechnen sein.
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