Mit seinem Urteil vom 19.02.2015 (Az.8 AZR 1007/13) bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidung der Vorinstanz und konstatiert nunmehr höchstrichterlich, dass die Überwachung eines Arbeitsnehmers durch Beauftragung einer Detektei von Seiten des Arbeitgebers rechtswidrig ist und demnach das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt, wenn kein hinreichend begründeter Verdacht besteht und verweist darauf, dass eine solche Verletzung des Persönlichkeitsrechts durchaus auch einen „Schmerzensgeldanspruch“ des Arbeitnehmers zu begründen vermag.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/grenzen-des-persoenlichkeitsrechts-eines-arbeitnehmers-59805/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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