Hier unsere Vorberichterstattung zum Thema digitales Erbe:
https://www.wbs-law.de/internetrecht/kg-berlin-zum-digitalen-erbe-eltern-haben-keinen-zugriff-auf-facebook-account-ihrer-verstorbenen-tochter-65533/
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. Juli ein Grundsatzurteil verkündet (Urt. v. 21. Juni 2018, Az. III ZR 183/17): Erben dürfen auf das Facebook-Konto von Verstorbenen zugreifen. Das digitale Konto in einem sozialen Netzwerk gehe genauso auf die Erben über wie Briefe. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten.
Die Richter hoben ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Auf diesen in Artikel 10 Grundgesetz (GG) festgeschriebenen Grundsatz hatte sich auch Facebook berufen und wollte die Daten deshalb nicht freigeben.
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet-, IT- und Medienbranche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen.
Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er über 10 Jahre als freier Journalist und Radiomoderator (u.a. für den Westdeutschen Rundfunk).
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