Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung nochmal betont, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kein Anerkenntnis darstellt. Dies gilt, nach Ansicht des Gerichts, auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. (Urt. v. 24.09.2013 — Az. I ZR 219/12)
Die Betreiberin mehrerer Praxen für Kosmetik und Podologie, in denen auch medizinische Fußpflege angeboten wird, hatte die Betreiberin einer Praxis für reine Fußpflege abgemahnt, da diese ihren Namen mit dem Zusatz „medizinische Fußpflege“ versehen hatte. Sie sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Bezeichnung „Podologin/medizinische Fußpflegerin“ nur derjenige führen darf, der die entsprechende Ausbildung und staatliche Prüfung absolviert hat.
Die Abgemahnte reagierte auf die Abmahnung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie erklärte sich allerdings nicht bereit die Anwaltskosten der Abmahnenden zu übernehmen. Diese klagte darauf hin diese Kosten ein, denn sie sah in der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis des Wettbewerbsverstoßes, das sie von den Kosten freistellt.
Das Gericht betonte, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerade kein Anerkenntnis darstellt. Dies gilt auch, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht. Hier stellte das Gericht zudem fest, dass gar kein Wettbewerbsverstoß vorliegt, da das bloße Werben mit der Tätigkeit „medizinische Fußpflege“ nicht gleich zu setzen ist mit der verbotenen Führung der Berufsbezeichnung „medizinische Fußpflegerin“.
Um ein Anerkenntnis anzunehmen, müsste die Abgemahnte ausdrücklich zu erkennen geben, dass sie den Vorwurf anerkennt und sich folglich verpflichtet die Kosten zu übernehmen. Die Abgabe der Unterlassungserklärung hat, wie das Gericht klarstellt, jedoch nur die Funktion den Streit zwischen den Parteien beizulegen und die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Das Motiv für die Abgabe einer solchen Erklärung kann unterschiedlicher Natur sein. Denkbar ist, dass der Anspruch für berechtigt gehalten wird, denkbar ist aber auch, dass lediglich hohe Prozesskosten vermieden werden sollen.
Weitere Infos unter: http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/bgh-abgabe-einer-strafbewehrten-unterlassungserklaerung-stellt-kein-anerkenntnis-dar-47974/
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.
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